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Aktuelles (Seite 39)

 

12.11.2018

ETV-Tarifabschluss 2018/2019/2020 mit ver.di und EVG vom 09.11.2018 (unter Widerrufsvorbehalt bis zum 18.01.2019)

In der dritten Verhandlungsrunde ist unserer Verhandlungskommission (Dr. Pischon, Dr. Ackmann, Müller, Scheffer, Dewald und Jaeger-Beschorner; Herr Wedig war verhindert) am vergangenen Freitag in sehr schwierigen und bis zum Schluss auf der Kippe stehenden Verhandlungen ein ETV-Tarifabschluss für die 28 Monate vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2020 gelungen, dem beide Gewerkschaften (ver.di und EVG), mit denen wir getrennt verhandeln mussten und die zum Teil unterschiedliche Zielprioritäten hatten, unter Widerrufsvorbehalt (bis zum 18.01.2019) zugestimmt haben. Das Abschlussdokument fügen wir hier als Anlage bei.

Für die vier Monate (und die Sonderzuwendung) des Jahres 2018 wurden – an Stelle einer prozentualen Entgelterhöhung schon zum 01.09.2018 – eine Einmalzahlung und eine Erholungsbeihilfe vereinbart, deren Gesamtvolumen leicht über 3,25 % liegt (deutlicher bei Arbeitnehmern, die nur eine Sonderzuwendung von 60 % erhalten, und bei „ETV-neu“-Bus-fahrern). Hier mussten wir eine – allerdings nicht dauerhaft wirkende – soziale Komponente akzeptieren.

Sodann gibt es

a)  zum 01.01.2019 eine Monatstabellenentgelterhöhung um 3,25 % und

b)  zum 01.09.2019 eine weitere Monatstabellenentgelterhöhung um 3,5 %,
    mindestens 76,50 €, die dann für 16 Monate bis Ende 2020 gilt.

Außerdem wurde vereinbart, ab dem Jahr 2020 den Urlaubsanspruch für alle ETV-Arbeit-nehmer um einen Tag zu erhöhen (entspricht ca. 0,45 % Entgelterhöhung). Dieses Zugeständnis erfolgte, um die ETV-weite Einführung des sog. EVG-Wahlmodells (oder eines ähnlichen Wahlmodells) erfolgreich abwehren zu können.

Insbesondere, um auch mit der EVG abschließen zu können, was uns wichtig war, mussten wir allerdings die Verpflichtung eingehen, während der Laufzeit des Tarifabschlusses firmenbezogene Verbandstarifverhandlungen über die Einführung des „Wahlmodells“ aufzunehmen, wenn die jeweils zuständige Gewerkschaft (ver.di oder EVG) dies verlangt. Dazu haben wir uns allerdings nur unter der Bedingung „absoluter Friedenspflicht“ bereit erklärt; das bedeutet, dass ggf. zwar verhandelt werden muss, ein ETV-Arbeitgeber, der das Wahlmodell ablehnt, jedoch bis Ende 2020 nicht bestreikt werden darf. Zugleich bietet diese Lösung ETV-Arbeitgebern, die das Wahlmodell (ggf. auch in modifizierter Form, z.B. als halbes Wahlmodell) ernsthaft in Betracht ziehen, eine saubere Möglichkeit, hierüber innerhalb des ETV und mit Hilfe des AGVDE zu verhandeln.

Die sehr lange Widerrufsfrist (bis 18.01.2019) wurde auf Wunsch der EVG vereinbart, weil deren Hauptvorstand wegen der momentan laufenden DB-Tarifverhandlungen erst wieder Mitte Januar 2019 tagt. ver.di wird möglicherweise schon vorher auf das Widerrufsrecht verzichten, um den Abschluss für sich schneller verbindlich werden zu lassen.

Wir empfehlen allen von dem ETV-Abschluss betroffenen Mitgliedsunternehmen, die vereinbarte Einmalzahlung 2018 und die vereinbarte Erholungsbeihilfe 2018 unter Vorbehalt mit der Dezembervergütung auszuzahlen; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht, solange die Widerrufsfrist noch läuft und die Gewerkschaft/en nicht schriftlich uns gegenüber auf ihr Widerrufsrecht verzichtet hat/haben.

Bezüglich der ersten prozentualen Entgelterhöhung zum 01.01.2019 (um 3,25 %) können die Unternehmen ebenso verfahren (Zahlung unter entsprechendem Vorbehalt). Allerdings könnte es wegen der insoweit vermutlich größeren Rückabwicklungsschwierigkeiten im Falle eines Widerrufs seitens der Gewerkschaft/en (z.B. mit der Rückkehr zu den bisherigen Entgelttabellen in der IT) ratsam sein, die prozentuale Erhöhung erst umzusetzen, wenn feststeht, dass kein Widerruf erfolgt (hierüber werden wir Sie noch am 18.01.2019 unterrichten). Da auch insoweit noch keine rechtliche Verpflichtung zur Entgelterhöhung besteht, stellen wir das Vorgehen in Ihr eigenes Ermessen.

Die dauerhafte Belastung der Arbeitgeber aus diesem Abschluss bewerten wir mit 3,086 % pro Jahr (3,25 % + 3,5 % + 0,45 % = 7,2 % : 28 x 12); unter Einbeziehung der etwas höheren Einmalzahlung und Erholungsbeihilfe 2018 kommt man für die Laufzeit des Tarifabschlusses auf etwa 3,10 % p.a.. Diese Belastung geht sicherlich für zahlreiche Mitgliedsunternehmen bis an die Schmerzgrenze. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass wir eine lange Laufzeit erreicht haben und dass zum einen die EVG-Forderung nach einem für alle verpflichtenden Wahlmodell und zum anderen die ver.di-Forderung nach einem Sondervorteil für ver.di-Mitglieder (ein zusätzlicher Urlaubstag pro Jahr) abgewehrt werden konnten, was wirklich nicht leicht war. Ebenso konnte die Forderung beider Gewerkschaften zum Schluss abgewehrt werden, zusätzlich zu der um 100,00 € erhöhten Einmalzahlung auch noch jeweils eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156,00 € für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 zu vereinbaren. An dieser von uns strikt abgelehnten Zusatzforderung wären die Verhandlungen ganz zum Schluss beinahe noch gescheitert.

Wir hoffen, dass alle von dem ETV-Abschluss betroffenen Mitgliedsunternehmen unter Berücksichtigung dieser schwierigen Umstände mit dem von uns am letzten Freitag erzielten ETV-Tarifabschluss leben können.

Die Mitglieder unserer Verhandlungskommission gehen davon aus, dass wir arbeitgeberseitig den Abschluss nicht widerrufen werden. Sollten Sie hierzu anderer Auffassung sein, teilen Sie uns dies bitte bis zum 14.12.2018 schriftlich mit.

Die AGVDE-Geschäftsstelle wird in den nächsten 10 bis 12 Tagen zunächst die Tarifvereinbarung über die Einmalzahlung 2018, die Tarifvereinbarung über die Erholungsbeihilfe 2018 und die sich ab dem 01.01.2019 aus dem Abschluss ergebenden ETV-Lohn- und Gehaltstabellen sowie ETV-Azubi-Vergütungstabelle fertigen; diese werden wir dann gleichzeitig den beiden Gewerkschaften und unseren Mitgliedsunternehmen zuleiten (da nennenswerte Änderungen nicht zu erwarten sind, können die beabsichtigten Zahlungen dann auf dieser Basis erfolgen)

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Dr. A.