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Aktuelles (Seite 26)

 

21.05.2014

ETV-Tarifverhandlungen 2014/2015/2016 haben begonnen

Gestern hat die erste Runde der ETV-Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften ver.di und EVG in Frankfurt stattgefunden. Über die (identischen) Forderungen der beiden Gewerkschaften hatten wir die Mitglieder bereits durch Rundschreiben Nr. 8/2014 (NE u. SB) vom 12.05.2014 unterrichtet.

Zu Beginn der Verhandlungen haben die Verhandlungsführer der Gewerkschaften die Forderungen näher begründet. Dabei wurde eingeräumt, dass es sich um „ambitionierte Forderungen“ handele, die sicherlich nicht mit der derzeit sehr niedrigen Inflationsrate (von unter 1,5 %) gerechtfertigt werden könnten. Vielmehr würden nach Jahren geringer Lohnzuwächse jetzt wieder einmal deutliche Reallohnzuwächse angestrebt; insofern bestehe durchaus Nachholbedarf. Der zunehmende Fachkräftemangel in vielen Bereichen und die zunehmende Überalterung der Belegschaften erlaubten es den Arbeitnehmern auch, deutlich höhere Forderungen zu stellen als in früheren Jahren, weil die Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt unter verschärftem Konkurrenzdruck stünden. Eine „unattraktive Bezahlung“, die zu starker Fluktuation guter Arbeitskräfte führe, könne sich kein Arbeitgeber mehr leisten.

Nachdrücklich legten die Gewerkschaftsvertreter Wert auf eine „soziale Komponente“ für Einkommensschwächere. Deshalb werde vor einer prozentualen Erhöhung aller Vergütungen um 4,5 % eine Sockelanhebung aller Vergütungen um einheitlich 120 € gefordert. Ein solcher Sockelbetrag wurde insbesondere auch im Hinblick auf die abgesenkte Busfahrervergütung im Bereich des „ETV neu“ (Lohngruppe 11) gefordert.

Außerdem führten die Gewerkschaftsvertreter aus, die Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Bereich des ETV (§ 16 und § 16a) von nur 0,51 € pro Stunde seien „nicht mehr zeitgemäß“, insbesondere auch im Vergleich mit konkurrierenden Tarifverträgen. Auch viele AGVDE-Mitglieder im Bereich des ETV zahlten schon heute aufgrund betrieblicher Sonderregelungen deutlich höhere Zulagen für diese Dienste zu ungünstigen Zeiten. Deshalb sei jetzt eine deutliche Erhöhung dieser Zulagen dringend geboten. Außerdem müssten die „Strukturen“ (z.B. Kumulation von Nachtzuschlag und den anderen Zulagen) sowie die Berechnungsweise (Spitzabrechnung) zugunsten der Arbeitnehmer geändert werden.

Demgegenüber haben die Arbeitgebervertreter (Herren Schweizer, Puderbach, Dr. Ackmann, Hetzenecker, Leonhardt, Müller, Frau Dr. Unger und Herr Jaeger-Beschorner) deutlich gemacht, dass Gewerkschaftsforderungen im Gesamtvolumen von über 10 % für eine Laufzeit von lediglich 12 Monaten deutlich überzogen sind und nicht in die derzeitige tarifpolitische Landschaft passen. Üblich sind in den laufenden Tarifrunden Gewerkschaftsforderungen zwischen 5,5 und 7,0 % für 12 Monate (die Abschlüsse liegen dann häufig bei zwei Erhöhungen im Gesamtvolumen von 5 bis maximal 6 % für 24 oder etwas mehr Monate).

Die Forderung nach einer Vorabanhebung aller Tabellenentgelte um den Sockelbetrag von 120 € haben wir entschieden abgelehnt. Diese massiv überproportionale Anhebung der Vergütung für einfachere Arbeiten ist sachlich unangebracht und passt in Zeiten sehr niedriger Inflationsraten überhaupt nicht in die tarifpolitische Landschaft.

Wir haben angekündigt, zu Beginn der nächsten Verhandlungsrunde (03. Juni 2014) ein ausformuliertes Angebot für zwei prozentuale Vergütungserhöhungen (eine für 2014 und eine für 2015) im Rahmen einer Gesamtlaufzeit von mindestens 24 Monaten vorzulegen. Dabei werden wir am Ende sicherlich bereit sein, uns im Rahmen des derzeit bei Tarifabschlüssen allgemein Üblichen zu bewegen. Vor dem Hintergrund des letzten, auch nach Auffassung der Gewerkschaften sehr stattlichen ETV-Vergütungsabschlusses vom 22.03.2012 (3,8 % für 2012 und weitere 2,7 % für 2013) besteht jedoch keinerlei Anlass, darüber hinauszugehen – Nachholbedarf gibt es im Bereich der ETV-Vergütungen ganz sicher nicht. Deshalb trifft auch der Vorwurf einer „unattraktiven Bezahlung“ nicht zu.

Nicht kategorisch ausgeschlossen haben wir bisher, die erste prozentuale Vergütungserhöhung (für das Jahr 2014) mit einem monatlichen Mindestbetrag zu kombinieren, der eine moderate „soziale Komponente“ (insbesondere etwa für die Busfahrer im Bereich des „ETV neu“ und andere Monatstabellenentgelte unter 2.300 €) beinhaltet. Allerdings müsste ein solcher monatlicher Mindestbetrag, wenn er überhaupt vereinbart wird, deutlich unterhalb dessen liegen, was vor einigen Wochen im Bereich des öffentlichen Dienstes (Bund / Kommunen) vereinbart wurde.

Bezüglich der geforderten Erhöhung der Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit haben wir uns im Grundsatz verhandlungsbereit erklärt. Allerdings haben wir nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung dieser Zulagen in den letzten 15 Jahren mehrfach Gegenstand der ETV-Tarifverhandlungen gewesen ist und dabei auf eine Erhöhung dieser Zulagen letztlich von den Gewerkschaften immer zugunsten etwas höherer linearer Monatstabellenvergütungen verzichtet wurde. Deshalb ist es unangebracht, wenn die Gewerkschaften jetzt die in der Vergangenheit nicht erhöhten Zulagen als „nicht mehr zeitgemäß“ und branchenunüblich niedrig bezeichnen. Selbstverständlich wäre die Arbeitgeberseite jederzeit bereit, Umschichtungen von anderen Vergütungsbestandteilen (z.B. des hälftigen Weihnachtsgeldes) zugunsten einer Erhöhung der Zulagen, die wegen ihrer Steuerfreiheit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes brutto gleich netto gezahlt werden können und daher aus Arbeitnehmersicht attraktiv sind, vorzunehmen; jedoch käme eine solche Umschichtung nicht allen ETV-Arbeitnehmern zugute.

Da offenbar eine erhebliche Zahl von ETV-Arbeitgebern aufgrund betrieblicher Regelungen schon heute höhere Zulagen als die in § 16 und § 16a ETV genannten 0,51 € je Stunde zahlt, erscheint eine moderate Anhebung der einen oder anderen Zulage jedoch nicht von vornherein unangemessen. Auch über eine im ETV bisher ausgeschlossene Kumulation von Nachtzuschlag einerseits und sonstigen Zulagen andererseits, die in konkurrierenden Tarifverträgen nicht unüblich ist, kann man sicherlich nachdenken. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Berechnungsvorschrift des § 16a Abs. 4 ETV (Spitzabrechnung statt der bisherigen Regelung).

Wegen der in unseren Mitgliedsunternehmen sehr unterschiedlichen Handhabung der in § 16 und § 16a ETV genannten Zuschläge/Zulagen wollen wir hierzu den Gewerkschaften jedoch erst nach eingehender Befragung der ETV-Arbeitgeber einen Vorschlag unterbreiten. Wir werden deshalb in den nächsten Tagen per Rundschreiben eine Reihe von Fragen zu diesem Themenkomplex an die ETV-Arbeitgeber versenden, um einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse und die Meinung der betroffenen Arbeitgeber zu gewinnen. Wir dürfen schon heute alle ETV-Arbeitgeber herzlich bitten, diese Fragen kurzfristig (d.h. rechtzeitig vor der nächsten Verhandlungsrunde am 03. Juni 2014) zu beantworten.

Über den weiteren Verlauf der ETV-Tarifverhandlungen werden wir Sie natürlich zeitnah unterrichten.