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Aktuelles (Seite 35)

 

11.07.2017

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz: Das Gesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) vereinbar und nicht nichtig; der Gesetzgeber muss jedoch bis Ende 2018 ergänzende Regelungen erlassen, die sicherstellen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung ihrer Minderheits-Tarifverträge nicht einseitig vernachlässigt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die mit Spannung erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes (insbesondere der Verdrängungsregelung des § 4a Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes) verkündet.

Mit einigen Einschränkungen hat das Gericht das Tarifeinheitsgesetz für verfassungsgemäß erklärt und insoweit die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Gewerkschaften zurückgewiesen.

Bezüglich der besonders problematischen Verdrängungsregelung des § 4a des Tarifvertragsgesetzes hat das Gericht dem Bundesgesetzgeber allerdings eine Nachbesserungsfrist bis zum 31.12.2018 gesetzt.

Die ebenso interessanten wie komplizierten Einzelheiten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Sie der hier als Anlage beigefügten heutigen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen.

Aus Arbeitgebersicht ist die Entscheidung tendenziell erfreulich, auch wenn die zahlreichen Einschränkungen der gesetzlichen Wirkung, die das Gericht aus der Verfassung ableitet, die praktische Bedeutung des Tarifeinheitsgesetzes auf ein Minimum reduzieren dürften. Insbesondere wird es künftig nur in ganz seltenen Fällen möglich sein, Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streiks) von Minderheitsgewerkschaften im Wege der einstweiligen Verfügung durch Arbeitsgerichte untersagen zu lassen.

 

Dr. A.