zurück

Aktuelles (Seite 28)

 

17.03.2015

Endlich Fortgang der AGVDE-Klage gegen das Land NRW wegen des Tariftreue- und Vergabegesetzes (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 6 K 2894/13)

Nach unserem Beschwerdeverfahren beim OVG Münster gegen die Aussetzung durch das VG Düsseldorf und einem neuerlichen Antrag an das VG Düsseldorf, unserer Klage gegen das Land NRW Fortgang zu geben, hat das VG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.02.2015 seinen Aussetzungsbeschluss vom 12.08.2014 aufgehoben und dies wie folgt begründet: Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veränderten Umstände sei es im Interesse der Beteiligten an einem effektiven Rechtsschutz geboten, dem Verfahren Fortgang zu verleihen. Dabei habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Verfassungsgerichtshof NRW das dort anhängige Verfahren bis zum 31.12.2015 ruhend gestellt habe.

Anschließend hat das VG Düsseldorf in unserem Klageverfahren gegen das Land NRW Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 30.04.2015 anberaumt.

Zur Vorbereitung dieses Termins hat das VG Düsseldorf die Anwälte des Landes NRW mit Verfügung vom 02.03.2015 gebeten, zu einigen Fragen des Gerichts schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Fragen des Gerichts betreffen folgende Punkte:

  • dem VG ist bislang nicht recht deutlich geworden, welches tatsächliche Bedürfnis auf dem Gebiet des ÖPNV besteht, den öffentlichen Auftraggeber zur Anwendung eines einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrags zu verpflichten,
  • das VG bittet um Darlegung, welchem in der Vergangenheit aufgetretenen tatsächlichen Missstand bei der Bezahlung im ÖPNV durch das Gesetz abgeholfen werden soll,
  • das VG stellt die Frage, ob es nach Einführung des bundesgesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 noch auf Länderebene einer vergaberechtlichen Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber zur Tariftreueerklärung gemäß § 4 Abs. 2 TVgG-NRW bedürfe,
  • das VG stellt die Frage, aus welchem Grund das (in der Gesetzesbegründung niedergelegte) Ziel des NRW-Gesetzgebers, untertarifliche Entlohnung im Bereich von ÖPNV-Aufträgen zu verhindern, nicht bereits mit der Bindung des Auftragnehmers an einen beliebigen Tarifvertrag erreicht werden kann, der in NRW im Bereich des ÖPNV gilt.

Auch wenn das VG Düsseldorf vorsorglich in seiner Verfügung vom 02.03.2015 darauf hinweist, dass aus diesen Fragestellungen keine Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten unserer Klage gezogen werden könnten, spricht die Fragestellung doch eine relativ klare Sprache. Denn die gestellten Fragen spiegeln exakt die von uns in unserer Klage geltend gemachten Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit des NRW-Tariftreuegesetzes wider.

Wir sind daher sehr gespannt auf die Antworten der Anwälte des Landes NRW und auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015.

Über den Fortgang dieser Angelegenheit werden wir Sie zeitnah unterrichten.