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Aktuelles (Seite 19)

 

28.03.2011

Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen AGVDE und EVG (ehemals TG TRANSNET/GDBA) über eine Separatlösung für den ETV-Tarifkonflikt für
den Bereich der Güterverkehrs- und Infrastrukturunternehmen im AGVDE vom 28.03.2011

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuell-Mitteilung vom 10.02.2011, in der wir über die Aufnahme der Tarifverhandlungen mit der EVG und unser Angebot vom 10.02.2011
berichtet haben.

Heute (nicht wie ursprünglich vorgesehen am 25.03.2011) sind diese ETV-Tarifverhand-lungen für den Bereich der EVG-dominierten Güterverkehrs- und reinen Infrastruktur-unternehmen im AGVDE fortgesetzt und zum Abschluss gebracht worden.

Der nachstehend wiedergegebene Tarifabschluss gilt ausschließlich für die dort aufgeführten Unternehmen. Er gilt insbesondere nicht für SPNV-Unternehmen, auch wenn sie gleichzeitig Infrastrukturunternehmen sind. Für unsere Mitgliedsunternehmen EVB und NEG sind separate Tarifgespräche mit der EVG geplant, um zu einer möglichst baldigen einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Für den Bereich der HLB-Gruppe wurde mit der EVG bereits am 23.03.2011 ein gesonderter Tarifabschluss mit der EVG erzielt, für den noch eine Widerrufsfrist bis zum 04.04.2011 läuft.

Für den nachstehenden ETV-Tarifabschluss mit der EVG gilt eine beiderseitige Widerrufsfrist bis zum 11.04.2011. Sofern eines der betroffenen Mitgliedsunternehmen gravierende Bedenken gegen den Abschluss haben sollte, bitten wir um entsprechende schriftliche Mitteilung bis spätestens zum 06.04.2011 (Eingang bei uns), damit wir über eine mögliche Reaktion in Ruhe mit den Betroffenen beraten können.

Der Tarifabschluss mit der EVG vom 28.03.2011 hat folgenden Wortlaut:

„AGVDE Arbeitgeberverband                                  Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
Deutscher Eisenbahnen e. V.                                 (EVG)

 

ETV-Tarifverhandlungen 2009 - 2012
für die Bereiche
der Captrain-Gruppe (BCB, FVE, IGB und TWE-Bahnbetrieb),
der OHE, der Augsburger Localbahn, der CFL Cargo Deutschland,
der Emsländischen Eisenbahn und der Tegernsee-Bahn

Im Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen AGVDE und EVG für den Bereich der Güterverkehrs- und Infrastrukturunternehmen im AGVDE, in denen die EVG die mit-gliederstärkste Gewerkschaft ist, wurde heute folgende

Tarifabschluss vom 28.03.2011

erzielt, der ausschließlich für diese Unternehmen gilt:

  1. Für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.04.2011 (20 Monate) wird an die Arbeit­nehmer der o.g. Unternehmen eine Einmalzahlung geleistet, die den mit ver.di für diesen Zeitraum vereinbarten Leistungen (Einmalzahlung 2010, Erholungs­beihilfe 2010 und 1 %-ige Vergütungserhöhung ab 01.04.2010 bzw. ab 01.07.2010 bei Güterverkehrsunternehmen sowie 3,1 %-ige Vergütungserhöhung ab 01.01.2011) wertmäßig in etwa entspricht; ferner wird eine Erholungsbeihilfe 2011 geleistet.
     
    Für die Arbeitnehmer von Güterverkehrsunternehmen (= Unternehmen, die im Geschäftsjahr 2008 mehr als 50 % ihres Umsatzes im Bereich des Güterverkehrs erzielt haben) beträgt die Einmalzahlung insgesamt 850,00 € (Teilzeitkräfte anteilig nach Maßgabe der Verhältnisse am 01.03.2011; Auszubildende 240,00 €). Der vorgenannte Betrag gilt für Arbeitnehmer/Auszubildende, die in dem ge­samten Zeitraum (01.09.2009 bis 30.04.2011) Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfort­zahlung im Krankheitsfall hatten; für jeden Monat ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird der Betrag um 1/20 gekürzt. Die Einmalzahlung wird mit der Vergütung für den Monat Mai 2011 ausgezahlt.
     
    Ferner erhalten die Arbeitnehmer (nicht die Auszubildenden) von Güterverkehrsunternehmen (s.o.) im Jahr 2011 eine steuerfreie Urlaubsbeihilfe in Höhe von 156,00 € (Teilzeitkräfte anteilig nach Maßgabe der Verhältnisse am 01.03.2011). Die näheren Einzelheiten werden entsprechend der Tarifvereinbarung Nr. 2754 (Urlaubsbeihilfe 2010, vereinbart mit ver.di) geregelt; die Urlaubsbeihilfe wird mit der Vergütung für den Monat Juni 2011 ausgezahlt.
     
    Für die Arbeitnehmer der sonstigen betroffenen Unternehmen (Infrastruktur) beträgt die Einmalzahlung insgesamt 1.100,00 € (Teilzeitkräfte anteilig nach Maßgabe der Verhältnisse am 01.03.2011; Auszubildende 240,00 €). Der vorgenannte Betrag gilt für Arbeitnehmer/Auszubildende, die in dem ge­samten Zeitraum (01.09.2009 bis 30.04.2011) Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfort­zahlung im Krankheitsfall hatten; für jeden Monat ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird der Betrag um 1/20 gekürzt. Die Einmalzahlung wird mit der Vergütung für den Monat Mai 2011 ausgezahlt.
     
    Ferner erhalten die Arbeitnehmer (nicht die Auszubildenden) der sonstigen betroffenen Unternehmen (Infrastruktur) im Jahr 2011 eine steuerfreie Urlaubsbeihilfe in Höhe von 156,00 € (Teilzeitkräfte anteilig nach Maßgabe der Verhältnisse am 01.03.2011). Die näheren Einzelheiten werden entsprechend der Tarifvereinbarung Nr. 2754 (Urlaubsbeihilfe 2010, vereinbart mit ver.di) geregelt; die Urlaubsbeihilfe wird mit der Vergütung für den Monat Juni 2011 ausgezahlt.

  2. Mit Wirkung zum 01.05.2011 werden die mit ver.di bereits zum 01.04.2010 verein­barten und inzwischen umgesetzten Änderungen im Bereich des ETV-Mantel­tarif-vertrags, der ETV-Angestelltenvergütungsstruktur (weg von Lebensaltersstufen hin zu Betriebszugehörigkeits-stufen) und der ETV-Kinderzuschlagsregelungen, einschließlich der hierzu vereinbarten Besitzstandsregelungen, auch in den o.g. Unternehmen, in denen die EVG führend ist, umgesetzt.
     
    Bezüglich des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags bei Angestellten bzw. des Sozialzuschlags für Kinder bei Arbeitern gilt im Rahmen der Überleitungs- und Sicherungstarifvereinbarung der mit ver.di vereinbarte Stichtag (Gewährung einer BZ 3 bzw. BZ 4 nur für vor dem 01.04.2010 bereits geborene Kinder). Kinderbezogene Teile des Ortszuschlags bzw. Sozialzuschläge für nach dem 31.03.2010 geborene Kinder, die für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 30.04.2011 gewährt worden sind, werden jedoch nicht zurückgefordert.
     
  3. Infolge der in Ziffer 2. genannten Änderungen werden sodann mit Wirkung zum 01.05.2011 die mit ver.di bereits ab dem 01.01.2011 vereinbarten ETV-Vergütungstabellen für Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende, welche die prozentualen Lohnerhöhungen der Jahre 2010 und 2011 von insgesamt 4,1 % enthalten, mit identischen Werten in Kraft gesetzt. Diese Vergütungstabellen gelten – wie bei ver.di - bis zum 31.03.2012 (frühestmöglicher Kündigungstermin der Vergütungstarifvereinbarung).
     
  4. Soweit eines der o.g. Unternehmen für das Jahr 2009, das Jahr 2010 und/oder für die Monate Januar bis April 2011 im Vorgriff auf die neue tarifvertragliche Regelung zwischen AGVDE und EVG bereits Leistungen (etwa aufgrund einzelvertraglicher Zusage, Abspra­che mit dem Betriebsrat, o.ä.) an ihre Arbeitnehmer erbracht hat oder noch erbringt, werden diese Leistungen auf die Einmalzahlung und/oder die Erholungsbeihilfe nach Ziffer 1.a) bzw. b) in vollem Umfang angerechnet; im Falle der OHE gilt dies auch für die im März 2011 aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu erbringende Erholungsbeihilfe.
     
  5. Bei denjenigen o.g. Unternehmen, die im Rahmen firmenbezogener Verbandstarifverträge mit ETV-Vergütungsanpassungsklausel eigenständige Vergütungstabellen haben, werden die Vergütungstabellen auf dem Stand vom 31.08.2009 mit Wirkung zum 01.05.2011 um 4,1 % erhöht; die Laufzeit dieser erhöhten Tabellen endet ebenfalls am 31.03.2012 (frühestmöglicher Kündigungstermin).
     
  6. Für den vorstehenden Abschluss gilt eine beiderseitige Widerrufsfrist bis zum 11. April 2011, 12.00 Uhr (Eingang bei der jeweils anderen Tarifvertragspartei; Faxschreiben genügt).

 

(Dr. Ackmann)                                              (Krüger)
AGVDE                                                        EVG

 

Die zur Umsetzung des vorstehenden Tarifabschlusses erforderlichen Tarifvertragsentwürfe sowie eine aktualisierte Fassung des AGVDE-Leitfadens zur Umsetzung der neuen Angestelltenvergütungsstruktur und der Ablösung der bisherigen Kinderzuschläge, einschließlich der vereinbarten Besitzstandsregelungen, werden wir den betroffenen Unternehmen so schnell wie möglich im Schriftwege zuleiten.

Leider waren die Vertreter der EVG heute nicht bereit, den betroffenen Unternehmen eine längere Vorlaufzeit für die manteltariflichen Umstellungen bei der Angestelltenvergütung und den Kinderzuschlägen zuzugestehen. Alle unsere Versuche, die Umstellung erst zum 01.06.2011 oder zum 01.07.2011 (an Stelle des 01.05.2011) zu vereinbaren, sind erfolglos geblieben.

a)
b)